Satzung

Küstenkinder e.V. Schul- und Sportverein der Grundschule Binz

Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Küstenkinder e.V. Schul- und Sportverein der Grundschule Binz. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stralsund Zweigstelle Bergen auf Rügen führt er den Zusatz  eingetragener Verein (e.V.)
2. Der Verein hat seinen Sitz in 18609 Binz, Dollahner Str. 77.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung der Grundschule Binz bei der Förderung von Erziehung und Bildung ihrer Schülerinnen und Schüler sowie die Förderung der Gemeinschaft zwischen Eltern, Schülern und Lehrern.
2. Diesem Zweck sollen in erster Linie dienen

a) die Unterstützung von kulturellen und anderen außerfachlichen Veranstaltungen der Schule, wie z. B. Schulfesten, Sportfesten, Theater- und Musikaufführungen, Tagen der offenen Tür, Schul-, Klassenfahrten, Beteiligung an kommunalen Festen und Veranstaltungen,
b) die Förderung gesunder Ernährung und Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler, die Kooperation mit Sportvereinen,
c) die sportliche Ertüchtigung der Kinder und Jugendlichen sowie die Anregung zum Sporttreiben,
d) die Organisation von Sportveranstaltungen und Sportvergleichen,
e) die Unterstützung aller Initiativen und Projekte zur Gewaltprävention,
f) die Unterstützung, die Einwerbung von Drittmitteln und die Trägerschaft von Schulprojekten,
g) die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Schulen, mit Hochschulen und Universitäten, mit der Wirtschaft, mit kulturellen Einrichtungen, mit Naturschutz- und Umweltorganisationen, mit Einrichtungen der Jugendpflege, mit medizinischen und psychologischen Diensten,
h) die Unterstützung von bedürftigen Schülerinnen und Schülern,
i) die Finanzierung, ggf. Einstellung von Hilfskräften, die die pädagogischen und fachlichen Anliegen der Schule unterstützen, wie z. B. Schülerbetreuungspersonal, Fachkräfte für Arbeitsgemeinschaften, Ergänzungsunterricht für Begabte und für Benachteiligte,
j) die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule, u. a. der Unterstützung und Herausgabe von Schul- oder Jahresberichten, Schülerzeitungen, der Aufbau und die Pflege einer Schulhomepage,
k) die Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, speziell der multimedialen Ausstattung, aber auch von Musikinstrumenten, Bibliotheks- und Turnhallenausstattungen sowie Spielgeräten,
l) die Veranstaltung von Vortragsreihen und praxisbezogenen Fachtagungen, die den Schülern, Lehrern und anderem Personal der Schule dienlich sind sowie die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse.

3. Die gesetzten Zwecke können auch in Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung erfolgen.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO). Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Mittel dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Diese Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erweitert oder eingeschränkt werden, ohne dass es einer Änderung der Satzung bedarf.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die in § 2 niedergelegten Ziele zu unterstützen.
2. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.
3. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.
4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschluss oder
d) bei Eröffnung des Konkurs-/ Vergleichsverfahrens.
2. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen. Die verspätete Kündigung wird erst zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres wirksam.
3. Der Ausschluss erfolgt
a) falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen drei Monate trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist,
b) falls das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert,
c) aus wichtigem Grund.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied wird über den Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich unterrichtet. Gegen diesen Beschluss kann einen Monat nach Zustellung die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.

§ 5 Beiträge und Spenden

1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 3,00 (drei) Euro und für Erwachsene 6,00 Euro (sechs) pro Halbjahr. Zahlungstermin für das 1. Halbjahr ist der 31.01. und für das 2. Halbjahr der 25.09. eines jeden Jahres. Hiervon abweichende höhere Jahresbeiträge können mit dem jeweiligen Mitglied vereinbart werden. Die Höhe des Mindestjahresbeitrages beschließt der Vorstand.
2. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden und die Einwerbung von Drittmitteln aufgebracht werden.
3. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach einem vom Vorstand des Vereins für das Kalenderjahr aufzustellenden Haushaltsplan. Der Haushaltsplan ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zwischen Absendetermin und Versammlungstermin zu erfolgen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand einzuberufen. Eine durch ordentliche Mitglieder beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgabenvorbehalten:
a) Genehmigung des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplans,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahlen zum Vorstand,
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
f) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
4. Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über sonstige Punkte der Tagesordnung.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt – soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit
zwingend vorgeschrieben ist – mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist und 10% aller ordentlichen Mitglieder anwesend oder repräsentiert sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf besonders hinzuweisen.
7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes durch Vollmacht ausgewiesenes Mitglied vertreten lassen. Im Fall der Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden doppelt zu zählen.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens sechs weiteren Mitgliedern (stellvertretenden Vorsitzenden, Kassenwart, und vier maximal sechs Beisitzern).
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes im Amt.
3. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende jeweils gemeinsam mit einem stellvertretenden Vorstandsmitglied.
4. Außer den dem Vorstand in dieser Satzung oder von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann den Vorsitzenden oder Vorstandsmitglieder widerruflich zur Führung einzelner Geschäfte bevollmächtigen und auch besondere Zuständigkeiten auf einzelne Mitglieder übertragen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
5. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf, aber mindestens zweimal jährlich statt. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Über die Beratungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
6. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes Mitarbeiter anzustellen.
7. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
8. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 9 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfer des Vereins haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung und Vermögensverwaltung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.

§ 10 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen formeller Art, die durch behördliche Auflagen oder ähnliches erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.
2. Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig.
3. Sonstige Änderungen der Satzung bedürfen eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung, wobei mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein muss.

§ 11 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, bei der mindestens 25 % der Mitglieder anwesend sind. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Ostseebad Binz, welche dieses ausschließlich und unmittelbar für die Belange der Grundschule Ostseebad Binz zu verwenden hat.

§ 12 Weitere Vorschriften

1. Erfüllungsort für alle Ansprüche ist der Sitz des Vereins. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Stralsund Zweigstelle Bergen auf Rügen.
2. Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 21. Januar 2016 im Ostseebad Binz beschlossen. Die Satzung tritt mit der Anmeldung im Vereinsregister beim Amtsgericht Stralsund Zweigstelle Bergen auf Rügen in Kraft.

Der vorliegende Text erhält die 1. Satzungsänderung in § 11 (3) vom 03.02.2016.

Ostseebad Binz, 03.02.2016

Vorstandsvorsitzende                                                   Stellvertretende Vorsitzende